Um nicht ständig aktualisierte Anhänge an Sie versenden zu müssen, können Sie auf den Webseiten des DStV sowie der IHK Lahn-Dill den jeweils aktuellen Sachstand bzw. Übersicht der Maßnahmen und Optionen abrufen:
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Nach Verlautbarungen des GKV Spitzenverbandes können Unternehmen (im Fall einer finanziellen Notlage) die Sozialversicherungsbeiträge (ab März 2020) gestundet werden.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Verdienstausfall Selbstständige
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 34, 42 IfSG) bzw. von der zuständigen Behörde einem Tätigkeitsverbot unterworfen wird (§ 31 IfSG) bzw. abgesondert wurde (§§ 28 ff IfSG) und daher einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Eine Erstattung kommt für den Verdienstausfall in Betracht (§ 56 Abs. 3 IfSG). Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen. Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office.
Auch hierzu Hinweis auf den oben erwähnten Link: